Infocenter Gewerbeanmeldung NRW
Willkommen beim Infocenter Gewerbeanmeldung NRW
Wir möchten Ihnen helfen, die bürokratischen Hürden auf dem Weg zu Ihrer Selbstständigkeit so klein wie möglich zu halten. Wenn Sie den Schritt in die Selbstständigkeit gehen wollen, müssen Sie in den meisten Fällen ein Gewerbe anmelden. Wir unterstützen Sie bei der Anmeldung Ihres Gewerbes.
Gewerbe? Gewerbeanmeldung? Betrifft mich das überhaupt? Hier finden Sie Informationen zum Thema Gewerbeanmeldung:
Informationen zum Thema Gewerbeanmeldung
Wenn Sie eine (erlaubte) Tätigkeit
- selbstständig,
- regelmäßig,
- entgeltlich und
- mit Gewinnerzielungsabsicht
durchführen, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung.
Die Ausnahme stellen so genannte „freiberufliche“ Tätigkeiten und die Urproduktion dar. Das Infocenter Gewerbeanmeldung informiert Sie darüber, wann Ihr Tätigkeitsvorhaben in den Bereich der „Freien Berufe“ bzw. der Urproduktion fällt.
Ausgrenzung Freier Berufe und Urproduktion
Das Infocenter Gewerbeanmeldung befasst sich mit gewerblichen Tätigkeiten. Die selbstständige Ausübung dieser Tätigkeiten muss in den örtlichen Gewerbemeldestellen angezeigt werden.
Neben den gewerblichen Tätigkeiten gibt es Tätigkeitsbereiche, die kein Gewerbe darstellen und folglich auch nicht in der Gewerbemeldestelle (wohl aber beim zuständigen Finanzamt) angezeigt werden müssen. Diese sind die Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Bergbau), die Freien Berufe (künstlerische, ärztliche oder heilberufliche Tätigkeiten, sowie Dienstleistungen „höherer Art“ etwa Rechtsanwälte, Architekten oder Wirtschaftsprüfer) und die Verwaltung eigenen Vermögens. Grundsätzlich erfasst das Infocenter Gewerbeanmeldung keine nicht-gewerblichen Tätigkeiten. In Ausnahmefällen können jedoch auch Freie Berufe gewerblich ausgeübt werden. Soweit diese Ausnahmen praxisrelevant sind, werden sie vom Infocenter Gewerbeanmeldung erfasst.
Grundsätzlich erfasst das Infocenter Gewerbeanmeldung keine nicht-gewerblichen Tätigkeiten. Aus Service-Gründen für den Existenzgründer bzw. die Existenzgründerin sind jedoch die Freien Berufe in das Infocenter integriert, damit der Gründer bzw. die Gründerin für den gewählten Tätigkeitswunsch die Information erhält, dass es sich um einen (nicht-gewerblichen) Freien Beruf handelt.
Sie müssen Ihr Gewerbe dann anmelden, wenn Sie
- ein gewerbliche Tätigkeit aufnehmen,
- einen bereits bestehenden Gewerbebetrieb übernehmen,
- einen Gewerbebetrieb in eine andere Kommune verlegen,
- eine Zweigstelle gründen,
- die Rechtsform wechseln oder
- einen neuen Gesellschafter aufnehmen.
Die Ausnahme stellen so genannte „freiberufliche“ Tätigkeiten und die Urproduktion dar. Das Infocenter Gewerbeanmeldung informiert Sie darüber, wann Ihr Tätigkeitsvorhaben in den Bereich der „Freien Berufe“ bzw. der Urproduktion fällt.
Ausgrenzung Freier Berufe und Urproduktion
Das Infocenter Gewerbeanmeldung befasst sich mit gewerblichen Tätigkeiten. Die selbstständige Ausübung dieser Tätigkeiten muss in den örtlichen Gewerbemeldestellen angezeigt werden.
Neben den gewerblichen Tätigkeiten gibt es Tätigkeitsbereiche, die kein Gewerbe darstellen und folglich auch nicht in der Gewerbemeldestelle (wohl aber beim zuständigen Finanzamt) angezeigt werden müssen. Diese sind die Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Bergbau), die Freien Berufe (künstlerische, ärztliche oder heilberufliche Tätigkeiten, sowie Dienstleistungen „höherer Art“ etwa Rechtsanwälte, Architekten oder Wirtschaftsprüfer) und die Verwaltung eigenen Vermögens. Grundsätzlich erfasst das Infocenter Gewerbeanmeldung keine nicht-gewerblichen Tätigkeiten. In Ausnahmefällen können jedoch auch Freie Berufe gewerblich ausgeübt werden. Soweit diese Ausnahmen praxisrelevant sind, werden sie vom Infocenter Gewerbeanmeldung erfasst.
Grundsätzlich erfasst das Infocenter Gewerbeanmeldung keine nicht-gewerblichen Tätigkeiten. Aus Service-Gründen für den Existenzgründer bzw. die Existenzgründerin sind jedoch die Freien Berufe in das Infocenter integriert, damit der Gründer bzw. die Gründerin für den gewählten Tätigkeitswunsch die Information erhält, dass es sich um einen (nicht-gewerblichen) Freien Beruf handelt.
Die Gewerbeanmeldung findet in der Gewerbemeldestelle derjenigen Kommune statt, in der Sie Ihren Betriebssitz einrichten wollen. Die Anmeldung kann persönlich vorgenommen werden, in vielen Fällen auch schriftlich und in einigen Kommunen auch online.
Die Anmeldung muss der Gewerbetreibende selber ausführen. Bei einem Einzelunternehmen ist dies der Inhaber, bei einer Personengesellschaft der (oder die) geschäftsführende(n) Gesellschafter und bei einer Kapitalgesellschaft der vertretungsberechtigte Geschäftsführer.
Ausgrenzung Freier Berufe und Urproduktion
Das Infocenter Gewerbeanmeldung befasst sich mit gewerblichen Tätigkeiten. Die selbstständige Ausübung dieser Tätigkeiten muss in den örtlichen Gewerbemeldestellen angezeigt werden.
Neben den gewerblichen Tätigkeiten gibt es Tätigkeitsbereiche, die kein Gewerbe darstellen und folglich auch nicht in der Gewerbemeldestelle (wohl aber beim zuständigen Finanzamt) angezeigt werden müssen. Diese sind die Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Bergbau), die Freien Berufe (künstlerische, ärztliche oder heilberufliche Tätigkeiten, sowie Dienstleistungen „höherer Art“ etwa Rechtsanwälte, Architekten oder Wirtschaftsprüfer) und die Verwaltung eigenen Vermögens. Grundsätzlich erfasst das Infocenter Gewerbeanmeldung keine nicht-gewerblichen Tätigkeiten. In Ausnahmefällen können jedoch auch Freie Berufe gewerblich ausgeübt werden. Soweit diese Ausnahmen praxisrelevant sind, werden sie vom Infocenter Gewerbeanmeldung erfasst.
Grundsätzlich erfasst das Infocenter Gewerbeanmeldung keine nicht-gewerblichen Tätigkeiten. Aus Service-Gründen für den Existenzgründer bzw. die Existenzgründerin sind jedoch die Freien Berufe in das Infocenter integriert, damit der Gründer bzw. die Gründerin für den gewählten Tätigkeitswunsch die Information erhält, dass es sich um einen (nicht-gewerblichen) Freien Beruf handelt.
Ein Gewerbe ist bei der zuständigen Behörde umzumelden bei:
- bevorstehender Veränderung im Gewerbe
- Umzug des Gewerbes innerhalb des Stadt- bzw. Gemeindegebiets
Eine Veränderung im Gewerbe tritt dann ein, wenn ein Wechsel bzw. eine Ausdehnung der bereits angemeldeten Tätigkeit/en beabsichtigt wird und die neue/n Tätigkeit/en üblicherweise nicht unter den bereits angemeldeten Tätigkeitsbegriff fallen. Bei einem Umzug in eine andere Stadt bzw. Gemeinde ist das Gewerbe am bisherigen Standort ab- und am neuen Standort anzumelden. Diese Regelungen gelten sowohl für die Hauptniederlassung als auch für die Zweigniederlassung und die unselbständige Zweigstelle.
Das Infocenter Gewerbeanmeldung unterstützt Sie auf Ihrem Weg zur Gewerbeanmeldung. Wir informieren Sie über
- die einzelnen Schritte einer Gewerbeanmeldung (zeitlicher Ablauf und Kosten)
- die Bescheinigungen und Voraussetzungen, die Sie mitbringen
müssen, damit Ihr Tätigkeitswunsch als Gewerbe angemeldet werden kann. Wir geben Ihnen auch an, wo und wie Sie diese Bescheinigungen beantragen bzw. erlangen können.
Im Infocenter Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb weniger Minuten einen auf Ihr Anliegen zugeschnittenen Laufzettel, der alle Informationen bezüglich der Gewerbeanmeldeformalitäten enthält. Dazu wählen Sie zunächst die Tätigkeit aus, die Sie ausüben wollen. Zu diesem Zweck stehen Ihnen verschiedene Suchoptionen (alphabetische Suche, Freitextsuche oder systematische Suche anhand von Oberbegriffen) zur Verfügung. Wenn Sie daran anschließend die Fragen zur Ihrer Staatsangehörigkeit und der Rechtsform, in der Sie Ihr Gewerbe ausüben möchten beantworten, gelangen Sie zur Ergebnisseite.
Die Praxis der Gewerbeanmeldung kann von Kommune zu Kommune im Detail voneinander abweichen. Die Ursache sind so genannte „unbestimmte Rechtsbegriffe“ in den gesetzlichen Grundlagen der Gewerbeanmeldung. Diese führen dazu, dass die Kommunen die landeseinheitlichen Vorschriften teilweise unterschiedlich handhaben. Deshalb kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass Ihre örtliche Gewerbemeldestelle eine Bescheinigung verlangt, die Ihnen das Infocenter Gewerbeanmeldung nicht angeben hat, oder aber eine vom Infocenter Gewerbeanmeldung aufgeführte Bescheinigung nicht für erforderlich hält.
Nein, denn die Gewerbeanmeldung ist nur ein – wenn auch wichtiger – Schritt im Prozess Ihres Gründungsvorhabens. Das Infocenter Gewerbeanmeldung bietet bewusst keine Gründungsberatung. Eine kostenlose erste Beratung erhalten Sie bei den STARTERCENTER NRW. Die Ansprechpartner in Ihrer Region finden Sie auf dieser Homepage.
Im Gründungsprozess kommen noch weitere Formalitäten auf Sie zu: So benötigen Sie für die Gewerbeausübung Räumlichkeiten, die für die gewünschte Tätigkeitsausübung geeignet (und baurechtlich zulässig) sind. Für eine entsprechende baurechtliche Genehmigung setzen Sie sich bitte mit Ihrem örtlichen Bauordnungsamt in Verbindung. Darüber hinaus gilt generell: Ihre Gewerbeausübung muss immer mit den gültigen Vorschriften z. B. des Umwelt- oder des Arbeitsschutzrechtes vereinbar sein.
Ihre Kommune schickt automatisch eine Kopie der Gewerbeanzeige an das zuständige Finanzamt, so dass dort eine zusätzliche Anzeige nicht vorgenommen werden muss.
Darüber hinaus sieht die Gewerbeordnung vor, dass Daten an weitere öffentliche Stellen übermittelt werden, damit diese ihren Aufgaben nachkommen können. Laut § 14 Abs. 5 und 8a GewO werden die Daten der Gewerbeanzeige – teilweise in eingeschränktem Umfang – an folgende Stellen weitergeleitet:
- die Industrie- und Handelskammer,
- die Handwerkskammer,
- die Bundesanstalt für Arbeit,
- den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften,
- die Allgemeine Ortskrankenkasse für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge,
- das statistische Landesamt,
- das Registerrecht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt,
- die Landesbehörde für Immissionsschutz sowie für den technischen und sozialen Arbeitsschutz,
- das Eichamt.
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie hat u. a. zum Ziel, bürokratische Schranken für Dienstleistungserbringer abzubauen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zu fördern. Zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie wurde die Gewerbeordnung dahingehend geändert, dass Gewerbetreibende, die von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus vorübergehend in Deutschland tätig sind, von bestimmten Anzeigepflichten (Anzeigepflicht für stehendes Gewerbe nach § 14 GewO, Anzeigepflicht für Tätigkeiten im Reisegewerbe, für die keine Reisegewerbekarte erforderlich ist, Anzeigepflicht für Wanderlager), von zahlreichen Erlaubnispflichten (u.a. Maklererlaubnis, Bauträger- und Baubetreuererlaubnis, Versteigerererlaubnis, Erlaubnispflicht im Reisegewerbe) sowie von der Zuverlässigkeitsprüfung für überwachungsbedürftige Gewerbe befreit sind. Von der Dienstleistungsfreiheit für „Dienstleistungen über die Grenze“ profitieren neben den Erbringern gewerblicher Dienstleistungen auch die Erbringer kaufmännischer, handwerklicher und freiberuflicher Leistungen.
Im Zuge der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie wurde für bestimmte Erlaubnisse eine Entscheidungsfrist von drei Monaten eingeführt. Die Erlaubnisbehörde muss über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb dieser Frist entscheiden und einen Verwaltungsakt (positiven oder negativen Bescheid) erlassen. Nur in besonders komplexen Fällen hat die Behörde das Recht, diese Frist einmalig zu verlängern. Sie muss dem Antragsteller diese Fristverlängerung jedoch rechtzeitig mitteilen und die Gründe angeben. Reagiert die Behörde trotz vollständig vorliegender Unterlagen innerhalb der Frist von drei Monaten nicht auf den Antrag, wird die sogenannte “Genehmigungsfiktion” ausgelöst, das heißt, der Antrag wird als positiv beschieden angesehen. Auf Verlangen bestätigt die Behörde dem Antragsteller die Genehmigungsfiktion schriftlich.

